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Satzung der Renault Familie Franken

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)Der Verein führt den Namen „Renault Familie Franken“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen „Renault Familie Franken e.V.“ führen.

(2)Der Verein hat seinen Sitz in 90530 Wendelstein.

(3)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

(1)Zweck ist die Gründung des Vereins rund um das Automobil und der Pflege sowie Erhaltung der Fahrzeuge. Der Gemeinschaftszweck wird insbesondere dadurch konkretisiert, dass Fahrzeug- und Motorsportveranstaltungen besucht werden wie z.B. Rennveranstaltungen und Treffen mit anderen Vereinen und Interessengemeinschaften.

(2)Der Verein ist konfessionell und politisch neutral. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Finanzielle Mittel aus Beiträgen und Fördermitteln dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

(1)Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden die im Besitz eines Kfz der Marke Renault ist und die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ausnahmen Partner und Kinder von Mitgliedern.

(2)Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet hierüber nach freiem Ermessen; eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich. Eine Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.

(3)Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Mitteilung des Annahmebeschlusses wirksam (Aufnahme).

(4)Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.

(5)Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(6)Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat oder

b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist von wenigstens vier Wochen sowie Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Entsprechendes gilt, wenn das Mitglied mit dem Beitrag nach § 4 Nr. 3 in Verzug gerät.

(7)Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm schriftlich nebst Belehrung mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§4 Mitgliedsbeiträge

(1)Die in §3 genannten Mitglieder haben einen Jahresbeitrag oder Halbjahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des jeweiligen Beitrages wird danach alle 2 Jahre bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung durch Beschluss festgelegt und den Mitgliedern bekannt gegeben. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils im Voraus zum Anfang des Jahres oder Halbjahres fällig. Zahlungsverzug tritt ab dem 10. Werktag ein. In diesem Fall wird eine Mahngebühr von wöchentlich 3€ erhoben. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft werden keine Beiträge zurück erstattet.

(2)Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Notlagen kann die Mitgliederversammlung Sonderumlagen festsetzen.

(3)Neue Mitglieder haben binnen zwei Wochen nach Aufnahme den geltenden halbjährlichen bzw. jährlichen Mitgliedsbeitrag in voller Höhe zu zahlen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Ausnahmen sind Ehrenmitglieder, Partner und Kinder von Mitgliedern.

(2)Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

(3)Jedes Mitglied hat im Rahmen des Vereinszwecks den gleichen Anspruch auf Nutzung von Vereinseigentum sowie auf Hilfestellungen durch Rat und Tat, vermittelt durch den Vorstand.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(1)Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorstand und dem Kassenwart. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.

(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für

• die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung

• die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

• die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts

• die Aufnahme neuer Mitglieder

(3) Die Vorstandsmitgliedschaft setzt Vereinsmitgliedschaft voraus. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf unbegrenzte Zeit (beginnend mit der Feststellung der Wahl). Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. Eine Ablösung eines Vorstandes kann auf Antrag in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung von § 37 BGB erfolgen.

(4)Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung vom Kassenwart einberufen, eine Frist von wenigstens einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beideMitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstands, bei dessen Verhinderung die des Kassenwartes. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zeitnah zu protokollieren. Das Protokoll ist beiden teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

§7 Mitgliederversammlung

(1)Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

• Änderungen der Satzung

• Auflösung des Vereins

• Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein

• die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands

• die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands

• die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge

• Bestellung von Ausschüssen, Delegierten und Rechnungsprüfern

(2)Mindestens einmal im Jahr hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.Die Einberufung erfolgt elektronisch unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Die Einladungsschreiben sind an die letzte dem Verein bekannte E-Mail Adresse des einzelnen Mitglieds zu richten.

(3)Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder elektronisch eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über abgelehnte oder erst in der Versammlung gestellte Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

(4)Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

(5)Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung vom Kassenwart und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer der Wahl einem Wahlausschuss übertragen werden.

(6)Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(7)Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Zur Beschlussfassung erforderlich ist die einfache Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Satzungsänderung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit, zur Vereinsauflösung eine Neun-Zehntel-Mehrheit erforderlich. Änderungen des Vereinszwecks erfordern die Zustimmung aller Mitglieder; Nichterschienene können diese nur binnen eines Monats gegenüber dem Vorstand erklären. Die Frist beginnt mit dem auf die Mitgliederversammlung folgenden Tag.

(8)Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(9)Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§8 Datenschutz

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben des Vereins und des „Bundesverband Deutscher Alpine und Renault Clubs e.V.“ zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle einer Unrichtigkeit, Sperrung seiner Daten oder Löschung seiner Daten. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu. Die Zustimmung gilt über die Mitgliedschaft hinaus.

§9 Auflösung

Der Verein kann durch den Beschluss der auflösenden Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Liquidator des Vereins ist der 1. Vorstand, hilfsweise der Kassenwart, in alleiniger Vertretung, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung/dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein bzw. werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu
ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht zu werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausführung dieser Lücke verpflichten sich die Parteien auf eine Etablierung angemessener Regelungen in dem Vertrag hin zu wirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hatten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.

Die vorstehende Satzung wurde am 01.05.2019 beschlossen.

Zuletzt geändert nach Beschluss vom 18.06.2022

Renault Familie Franken, Querstraße 1, 90530 Wendelstein, E-Mail . Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

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